Ablauf

Über Scheidung-Express wird das Scheidungsverfahren für Sie so einfach wie möglich gestaltet. Unser Anspruch besteht darin, ein für Sie ohnehin unangenehmes Verfahren inhaltlich so einfach wie möglich und finanziell so günstig wie möglich zu gestalten. Wir schlagen dazu folgende Schritte vor:

1

Sie stellen eine Anfrage an uns.

Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

2

Wir senden Ihnen ein Schreiben.

Sie erhalten Informationen über das Scheidungsverfahren und seinen Ablauf. Fehlende Angaben fragen wir bei Ihnen ab. Sie erhalten eine Aufstellung der entstehenden Kosten.

3

Sie senden uns die unterzeichnete Vollmacht.

Damit wir für Sie wirksam vor Gericht auftreten können, benötigen wir von Ihnen eine besondere auf das Verfahren gerichtete Vollmacht (§ 114 Abs. 5 FamFG). Diese senden wir Ihnen in unserem Schreiben (Schritt 2).

4

Wir reichen den Scheidungsantrag ein.

Wir reichen den Scheidungsantrag schnellstmöglich bei Gericht ein. Über den weiteren Ablauf und die einzuhaltenden Termine und Fristen werden wir Sie zum gegebenen Zeitpunkt informieren und erinnern.

5

Das Gericht scheidet Ihre Ehe.

Der Gerichtstermin dauert in der Regel nicht länger als 15-30 min. Sie werden vom Gericht zu den Voraussetzungen der Scheidung (Trennung, Scheitern der Ehe) angehört. Den Gerichtstermin nimmt ein Rechtsanwalt vor Ort wahr. Nach der Scheidung haben Sie eine „alte Tür“ geschlossen und können wieder „neue Türen“ öffnen (Namensänderung, etc.).

Informationen

Beratung

Ehescheidungen sind (leider) in den wenigsten Fällen unstreitig. In den meisten Fällen wird die Ehescheidung dann schwierig, wenn Differenzen über wirtschaftliche Fragen (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kinderunterhalt, Zugewinn, Hausrat, Ehewohnung, etc.) auftreten. Zwar gewährt das Gesetz diverse Auskunftsansprüche, um die Existenz und die Höhe solcher Ansprüche zu klären. Dennoch besteht in der Regel bereits vor der Geltendmachung dieser Auskunftsansprüche das Bedürfnis, zu wissen, wo man steht, welche Ansprüche man hat und welche wirtschaftlichen und persönlichen Situationen auf einen zukommen, wenn die Ehe geschieden wird. Wir empfehlen Sie daher, bereits vor der Trennung von Ihrem Ehepartner eine grundlegende anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen; es ist im gesamten Ehescheidungsverfahren die beste Investition. Aber bedenken Sie: Einfachheit ist die freiwillige Beschränkung auf das Wesentliche. (Andreas Tenzer)

Verfahren

Das Ehescheidungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Im ersten Rechtszug ist das Amtsgericht – Familiengericht – funktionell zuständig (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008.

Verbund

Mit der Scheidung der Ehe sind gegebenenfalls eine Vielzahl von weiteren Rechtsfragen zu klären, die mit der Ehe in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich unter anderem um den Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche, die Zuordnung von Haushaltsgegenständen und/oder der Ehewohnung und den Versorgungsausgleich. All diese Rechtfragen werden unter dem Begriff „Folgesachen“ zusammengefasst (§ 137 FamFG).

Über die Scheidung der Ehe und die Folgesachen muss das Gericht zusammen verhandeln und entscheiden (§ 137 Abs. 1 FamFG); dies nennt man Verbund. Der Versorgungsausgleich steht in der Regel in einem Zwangsverbund mit der Scheidung, weil dafür in der Regel kein Antrag notwendig ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Für die anderen Folgesachen ist ein Antrag erforderlich, der spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug von einem der Ehegatten zu stellen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Anwalt

Vor dem Familiengericht (§ 23a GVG) und dem Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) müssen sich die Ehegatten in Ehesachen (§§ 111 Nr. 1, 121 FamFG) und Folgesachen (§ 137 FamFG) und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es herrscht damit grundsätzlich Anwaltszwang.

Davon bestehen nur einige wenige Ausnahmen (§ 114 Abs. 4 FamFG). Die praktisch relevanteste Ausnahme ist die einvernehmliche Scheidung. Eine solche liegt vor, wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt und keine vertretungspflichtigen Folgesachen zum Ehescheidungsverfahren hinzuverbunden wurden.

Anfrage

Mandant

Wohnort *

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich unter anderem nach dem Bezirk, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 5 FamFG).

Ehepartner/in

Wohnort *

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich unter anderem nach dem Bezirk, in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 4 FamFG).

Kinder
Ehe

Trennung *

Die Ehe kann durch das Gericht nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder ein Härtefall vorliegt (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ob die Ehe gescheitert ist, hängt unter anderem davon ab, ob und wie lange die Ehegatten getrennt leben (§ 1566 Abs. 1, 2 BGB). Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 BGB).

Kommunikation
Wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden diese individuell und ganz persönlich bearbeiten.